Anwaltliche Tätigkeit ist kostenpflichtig.
Für alle Rechtsanwälte richten sich die Preise einheitlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Eine Erstberatung zur Voraberörterung Ihres Rechtsproblems bieten wir für Privatpersonen zum Preis von 90 € zzgl. USt. an, wenn die Erstberatung eine Stunde nicht überschreitet. Bitte sprechen Sie uns vor Beginn der Beratung darauf an. Die Kosten der Erstberatung werden mit den Kosten für weitere Tätigkeiten in derselben Angelegenheit verrechnet. Für Verbraucher sind die Kosten einer Rechtsberatung durch das RVG ansonsten aufl 190,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer begrenzt.
Ist eine über die Beratung hinausgehende Geschäftstätigkeit nötig, werden die Gebühren entsprechend der Gebührentabelle des RVG nach dem jeweiligem Streitwert oder insbesondere im Straf- und Sozialrecht nach den gesetzlich vorgegebenen Rahmengebühren berechnet.
Für den Fall, dass Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und der Versicherungsfall eingetreten ist, bemühen wir uns für Sie um Deckungsschutz und rechnen dann möglichst direkt mit Ihrer Versicherung ab.
Sofern Sie Sozialleistungen beziehen, beraten wir Sie gegen Vorlage eines Beratungshilfescheins, den sie nach Prüfung durch Ihr zuständiges Amtsgericht erhalten. Das entsprechende Antragsformular finden Sie im Downloadbereich unseres Internetauftritts.
Sind Sie nach Ihren seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann Ihnen das Gericht auf Antrag Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewähren. Das Antragsformluar können Sie sich ebenfalls im Downloadbereich herunterladen.
In diesem Fall sind Sie von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit. Soweit es Ihre Einkommensverhältnisse zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten (sogenannte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landesjustizkasse zurück zu zahlen sind.
Das Gericht kann jedoch vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist und die verauslagten Kosten von Ihnen erstattet verlangen.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.